BFH - Beschluß vom 10.03.1998
XI B 157/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 992

BFH - Beschluß vom 10.03.1998 (XI B 157/97) - DRsp Nr. 1998/8854

BFH, Beschluß vom 10.03.1998 - Aktenzeichen XI B 157/97

DRsp Nr. 1998/8854

Gründe:

Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat Steuerberater A Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine auf ihn lautende Vollmacht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat er trotz Aufforderung mit Fristsetzung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Verfügung vom 19. Januar 1998) nicht vorgelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Bevollmächtigung für ein Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schriftlich nachzuweisen. Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Wird die schriftliche Vollmacht --wie im Streitfall-- nicht vorgelegt, ist das von dem angeblich Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1993 III B 50/93, BFH/NV 1994, 397).