BFH - Beschluss vom 10.03.2004
VIII B 316/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 178/00

BFH - Beschluss vom 10.03.2004 (VIII B 316/03) - DRsp Nr. 2004/10413

BFH, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 316/03

DRsp Nr. 2004/10413

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

Ein Verfahrensmangel kann zwar dann vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO und den Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Übergehen eines Beweisantrags verletzt hat. Das Recht, einen solchen Verfahrensmangel zu rügen, kann jedoch infolge Rügeverzichts verloren gehen. Das Übergehen eines Beweisantrags verletzt Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung ein Beteiligter gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich oder durch das Unterlassen einer Rüge verzichten kann, was einen endgültigen Rügeverlust bewirkt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 100 f., m.w.N.).