BFH - Beschluss vom 10.03.2005
V B 42/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2633/02

BFH - Beschluss vom 10.03.2005 (V B 42/03) - DRsp Nr. 2005/10026

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen V B 42/03

DRsp Nr. 2005/10026

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Offen bleiben kann, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gewährt werden könnte; denn die Beschwerde ist auch deswegen unzulässig, weil die Klägerin keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 159 ff., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Die Klägerin macht lediglich Verfahrensmängel geltend. Um einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß darzutun, bedarf es jedoch einer schlüssigen Darlegung der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensfehler ergibt. Daran fehlt es.