BFH - Beschluss vom 10.03.2005
X B 13/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8441/98

BFH - Beschluss vom 10.03.2005 (X B 13/04) - DRsp Nr. 2005/5946

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen X B 13/04

DRsp Nr. 2005/5946

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Wird die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt, es liege ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor, so ist für den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, dass der behauptete Verfahrensmangel für die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) erheblich war. Das angefochtene Urteil muss auf dem Verfahrensmangel beruhen können, wobei es auf den Rechtsstandpunkt des FG ankommt. Diese Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist dann erfüllt, wenn das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 96). Das muss im Streitfall verneint werden.