I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) wegen Einkommen- und Umsatzsteuer 1994 bis 1996, wegen Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1996 sowie wegen Einstellung der Vollstreckung auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2004 zum ganz überwiegenden Teil abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
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