BFH - Beschluss vom 10.03.2008
II B 39/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6275/03

BFH - Beschluss vom 10.03.2008 (II B 39/07) - DRsp Nr. 2008/9417

BFH, Beschluss vom 10.03.2008 - Aktenzeichen II B 39/07

DRsp Nr. 2008/9417

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war 2003 beim Zustandekommen des streitigen Erwerbsvorgangs eine aus fünf Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Vier dieser Gesellschafter bildeten zunächst eine Erbengemeinschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein Betriebsgrundstück befand. Der Betrieb musste im Zuge von Straßenbaumaßnahmen weichen. Durch notariell beurkundeten Tauschvertrag vom 29. Januar 1991 mit der Kommune übertrug die Erbengemeinschaft dieser das Grundstück. Im Gegenzug übertrug die Kommune "der Erbengemeinschaft" sowie einer fünften Person, "und zwar untereinander zu je einem Fünftel beteiligt: (Eigentumsgemeinschaft ...)" ein Tauschgrundstück, auf dem der Betrieb fortgesetzt wurde. Im Grundbuch sind die fünf Personen als Eigentümer zu je einem Fünftel eingetragen.

Am 11. April 1991 schlossen die fünf Personen einen privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag, der das Statut der Klägerin bildet. Danach lautet ihr Name: "Eigentümergemeinschaft ...". Ihr Gesellschaftszweck ist die Verwaltung und Vermietung des eingetauschten Grundstücks, von dem es heißt, dieses stelle Gesamthandseigentum der Klägerin dar. Durch Vertrag vom 11. Juni 1991 wurde eine kleine Teilfläche an ein ...unternehmen verkauft.