BFH - Beschluss vom 10.03.2009
IX B 175/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2288/05

BFH - Beschluss vom 10.03.2009 (IX B 175/08) - DRsp Nr. 2009/8102

BFH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen IX B 175/08

DRsp Nr. 2009/8102

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für den Erwerb einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung auf einzelne Wirtschaftsgüter (Grundstück, Altbaubestand und Sanierungsaufwendungen) ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104, m.w.N.); diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz. Das FA hat sich in der Beschwerdebegründung nicht mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe.