BFH - Beschluss vom 10.03.2009
IX B 189/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3996/03

BFH - Beschluss vom 10.03.2009 (IX B 189/08) - DRsp Nr. 2009/8104

BFH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen IX B 189/08

DRsp Nr. 2009/8104

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine fehlende tatsächliche Durchführung eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen auch dann zur steuerlichen Nichtanerkennung führt, wenn die Nichtdurchführung punktuell und von geringfügiger finanzieller Bedeutung ist sowie ohne steuerliche Auswirkung in der Streitfrage bleibt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass die allgemeinen Regeln, wonach Verträge unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sowie vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind und nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten, auch für die Beurteilung einer Anteilsveräußerung i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes unter nahen Angehörigen gelten; der BFH hat auch bereits zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit geringfügige Abweichungen der steuerlichen Anerkennung einer Übertragung entgegenstehen (s. z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).