BFH - Beschluss vom 10.04.2008
I B 196/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2678/06

BFH - Beschluss vom 10.04.2008 (I B 196/07) - DRsp Nr. 2008/13844

BFH, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen I B 196/07

DRsp Nr. 2008/13844

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), im Haftungszeitraum 1999 bis 2001 (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch einen Haftungsbescheid vom 14. Juli 2005 gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen worden. Im Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid kam es zu einer geringfügigen Herabsetzung der Haftungsschuld. Die Klage, mit der insbesondere geltend gemacht wurde, die auf dem Privatkonto des Klägers eingegangenen Zahlungen seien privaten Ursprungs und nicht der GmbH entzogen worden, blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- München vom 2. Oktober 2007 6 K 2678/06).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das Urteil des FG München zuzulassen.

Das FA hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt wurden.