BFH - Beschluss vom 10.04.2008
I K 4/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 736/02

BFH - Beschluss vom 10.04.2008 (I K 4/08) - DRsp Nr. 2008/17678

BFH, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen I K 4/08

DRsp Nr. 2008/17678

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2007 I S 12/07 und vom 12. Dezember 2007 I S 12/07 sowie vom 18. Juli 2007 I B 21/07, ferner gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. Dezember 2006 4 K 736/02 Nichtigkeitsklage erhoben. Sie beantragt festzustellen, dass die genannten Senatsbeschlüsse und das FG-Urteil nichtig seien.

II. Die von der Antragstellerin gegen die Senatsbeschlüsse erhobenen "Nichtigkeitsklagen" sind --da sie sich nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO) beziehen-- als Anträge zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

III. Die Nichtigkeitsanträge und die Nichtigkeitsklage sind unzulässig.

1. Soweit das Urteil des FG für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass die Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre.