BFH - Beschluss vom 10.04.2008
I S 4/08

BFH - Beschluss vom 10.04.2008 (I S 4/08) - DRsp Nr. 2008/14953

BFH, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen I S 4/08

DRsp Nr. 2008/14953

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr (1993) eine Organschaft zwischen der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) und der Beigeladenen anzuerkennen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob die Gründung der Klägerin Gegenstand einer steuerlich anzuerkennenden Treuhandvereinbarung war. Das Finanzgericht (FG) hat dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten, Beschwerdegegner und Rügegegner (Finanzamt --FA--) verneint und die Klage gegen Steuerbescheide für das Streitjahr (1993) abgewiesen. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der beschließende Senat als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, dass der Senat ihr Recht auf Gehör verletzt habe. Er habe einen Teil ihres Vortrags nicht zur Kenntnis genommen und einen anderen Teil zwar zur Kenntnis genommen, aber bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt.

Das FA hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Senat hat der Klägerin nicht das rechtliche Gehör versagt.