BFH - Beschluss vom 10.04.2008
IX B 214/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4830/06

BFH - Beschluss vom 10.04.2008 (IX B 214/07) - DRsp Nr. 2008/11526

BFH, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen IX B 214/07

DRsp Nr. 2008/11526

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision können nur die in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Personen und Gesellschaften wirksam begründen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Dafür reicht es nicht aus, wenn ein nach § 62a FGO postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter --wie hier-- lediglich auf einen von der Partei --hier vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- selbst gefertigten Schriftsatz Bezug nimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339, m.w.N., und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470).

2. Im Übrigen legt der Kläger auch keine Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dar.