BFH - Beschluß vom 10.05.2001
I B 39/01

BFH - Beschluß vom 10.05.2001 (I B 39/01) - DRsp Nr. 2001/10976

BFH, Beschluß vom 10.05.2001 - Aktenzeichen I B 39/01

DRsp Nr. 2001/10976

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 7. November 2000 den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das unter dem Aktenzeichen ... geführte Klageverfahren abgelehnt und zeitgleich die Klage abgewiesen. Der Beschluss wurde der Klägerin durch einfachen Brief (Aufgabe zur Post am 22. Dezember 2000) übersandt. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2001 --eingegangen beim FG am 4. Januar 2001-- hat der Geschäftsführer der Klägerin für diese gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.