BFH - Beschluß vom 10.05.2001
III B 115/00

BFH - Beschluß vom 10.05.2001 (III B 115/00) - DRsp Nr. 2001/12458

BFH, Beschluß vom 10.05.2001 - Aktenzeichen III B 115/00

DRsp Nr. 2001/12458

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Aufwendungen des Klägers, die diesem im Zusammenhang der Übernahme einer Bürgschaft entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können.

Die Eltern des Klägers waren Eigentümer eines Gewerbebetriebs, der aufgrund ungünstiger Umstände hoch verschuldet war. Der Kläger verbürgte sich deshalb in den Jahren 1987 bis 1992 zugunsten seines Vaters, um auf diese Weise einem Konkursverfahren über den väterlichen Betrieb entgegenzuwirken. Nach Verkauf und Auflösung des Betriebs im Jahre 1992 blieb ein Schuldenüberhang bei der örtlichen Bank von ca. ... DM. Diese nahm im Streitjahr (1993) den Kläger, der nach einer Umschuldung im Dezember 1992 noch mit ... DM für die Schulden des Vaters bürgte, aus der Bürgschaft in Anspruch. Nach Zahlung eines Betrages von ... DM (einschließlich Zinsen) entließ die Bank den Kläger aus der Bürgschaftsverpflichtung.