BFH - Beschluß vom 10.05.2001
III B 96/00

BFH - Beschluß vom 10.05.2001 (III B 96/00) - DRsp Nr. 2001/12276

BFH, Beschluß vom 10.05.2001 - Aktenzeichen III B 96/00

DRsp Nr. 2001/12276

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die behauptete Divergenz nicht vorliegt und der gerügte Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Art und Weise bezeichnet ist.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

1. Das FG ist nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Juni 1999 X R 149/95 (BFH/NV 2000, 23) abgewichen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist der Auffassung, das FG habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, allein längere Verlustperioden reichten aus, um eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen, und sei damit von der genannten Entscheidung des BFH abgewichen. Dieser Rechtssatz lässt sich jedoch dem Urteil des FG nicht entnehmen.