BFH - Beschluss vom 10.05.2004
III B 134/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2048/02

BFH - Beschluss vom 10.05.2004 (III B 134/03) - DRsp Nr. 2004/11682

BFH, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen III B 134/03

DRsp Nr. 2004/11682

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Festsetzung der Eigenheimzulage in Höhe des Fördergrundbetrages von 5 % der Bemessungsgrundlage (höchstens 5 000 DM) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage Bezug nehmend auf die Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO) ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte Eigenheimzulage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG gewährt, weil die Kläger die nach dem Kaufvertrag im Jahr 1996 fertig gestellte Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft hätten. Die von den Klägern selbst durchgeführten Restarbeiten (Verlegen von Bodenbelägen in den Wohnräumen sowie Installation der Wasserleitungen in der Küche) hätten die Bezugsfertigkeit der Wohnung nicht gehindert.

Mit der Beschwerde rügen die Kläger die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 1989 III R 89/85 (BFHE 158, 280, BStBl II 1989, 906) und vom 3. Februar 2000 I B 48/99 (BFH/NV 2000, 947).