BFH - Beschluss vom 10.05.2004
III B 85/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 498/01

BFH - Beschluss vom 10.05.2004 (III B 85/03) - DRsp Nr. 2004/11376

BFH, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen III B 85/03

DRsp Nr. 2004/11376

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG)-- für eine Rüge, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) dartun, das FG habe eine aktenkundige Tatsache nicht berücksichtigt und diese Tatsache sei auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337).

1. Im Klageverfahren focht der Kläger die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides vom 16. November 1993 an, weil seines Erachtens --auch-- hinsichtlich der Haftungsschuld Zahlungsverjährung eingetreten sei. Das FG wies die Klage ab, weil der Eintritt der Zahlungsverjährung durch eine Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gehemmt worden sei.