BFH - Beschluss vom 10.05.2004
III B 93/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 39/02

BFH - Beschluss vom 10.05.2004 (III B 93/03) - DRsp Nr. 2004/11684

BFH, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen III B 93/03

DRsp Nr. 2004/11684

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2.Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2.Alternative FGO umfasst sowohl die Fälle der Divergenz als auch offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht.

a) Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende abstrakte Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der genannten Divergenzentscheidungen herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2003 III B 143/02, BFH/NV 2003, 1403).

Hingegen reicht es nicht aus, eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).