BFH - Beschluss vom 10.05.2005
IV B 114/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 445/99

BFH - Beschluss vom 10.05.2005 (IV B 114/03) - DRsp Nr. 2005/14600

BFH, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen IV B 114/03

DRsp Nr. 2005/14600

Gründe:

(abgekürzt nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98 (BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333) hatte der beschließende Senat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Rückstellungen zu treffen waren.

Das FG wies die Klage erneut in vollem Umfang ab. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt ist.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I. Verfahrensmängel

1. Ein Verfahrensmangel kann nicht darin gesehen werden, dass das FG die Beiladung der Gesellschafter unterlassen hat.

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gesellschafter nicht klagebefugt sind. Klagebefugt ist nur die Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Sie wird während der Dauer der Liquidation vertreten durch den Liquidator (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.b). Dagegen ist § 48 Abs. 2 FGO für die Klagebefugnis der Gesellschaft irrelevant, so dass auch das von der Klägerin ins Feld geführte Fehlen einer Belehrung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 FGO keine Rolle spielt.