BFH - Beschluss vom 10.05.2005
VIII B 142/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2714/99

BFH - Beschluss vom 10.05.2005 (VIII B 142/04) - DRsp Nr. 2005/11856

BFH, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 142/04

DRsp Nr. 2005/11856

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines objektiv willkürlichen Rechtsanwendungsfehlers des Finanzgerichts (FG) zuzulassen (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Dem FG ist entgegen der Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ein derartiger Fehler nicht unterlaufen.

a) Das FG hat seiner Entscheidung, ob die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist, diejenigen abstrakten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, die in der Rechtsprechung des BFH zur Entscheidung über die Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit einer Anteilsübertragung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgestellt worden sind. Es ist von der Vermutung der Entgeltlichkeit bei Verträgen zwischen fremden Dritten ausgegangen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des Vertragspartners vorhanden sind (vgl. z.B. das vom FG zitierte BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424).