BFH - Beschluss vom 10.05.2007
VII B 195/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1995/05

BFH - Beschluss vom 10.05.2007 (VII B 195/06) - DRsp Nr. 2007/14732

BFH, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen VII B 195/06

DRsp Nr. 2007/14732

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stand ein Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 in Höhe von 1 713,37 EUR gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu. Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 erklärte das FA wegen eines auf das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergeleiteten Zahlungsanspruchs in Höhe von 1 096 EUR die Aufrechnung nach § 226 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen den Erstattungsanspruch. Den Restbetrag von 617,37 EUR zahlte das FA an die Klägerin aus. Die Klägerin widersprach der Aufrechnung und erhob Leistungsklage auf Zahlung des nicht ausgezahlten Betrages, welche das Finanzgericht (FG) abwies. Das FG urteilte, der vorliegende Streitfall betreffe die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, worüber die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden habe (§ 218 Abs. 2 AO). Dies gelte auch dann, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betreffe (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Wirksamkeit der Aufrechnung könne nicht unmittelbar durch eine beim FG erhobene Leistungsklage zur Prüfung gestellt werden.