BFH - Beschluss vom 10.05.2007
XI S 12/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 10.05.2007 (XI S 12/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/11411

BFH, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen XI S 12/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/11411

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) zu seinen Gunsten nur als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn eine vom Antragsteller persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).

2. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.