Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden.
1.
Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234). Die Klägerin hat in ihrem beim BFH am 26. April 2010 eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatz aber weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert noch deren Bedeutung für die Allgemeinheit dargelegt, sondern setzt sich im Stil einer Revisionsbegründung mit der vermeintlich unzutreffenden Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) auseinander. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
2.
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