BFH - Beschluß vom 10.06.1998
IV B 114/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 57

BFH - Beschluß vom 10.06.1998 (IV B 114/97) - DRsp Nr. 1998/18332

BFH, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen IV B 114/97

DRsp Nr. 1998/18332

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Nach dieser Vorschrift muß bei einer auf einen Verfahrensmangel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hierzu sind die Tatsachen einzeln, genau und bestimmt anzuführen, die den Mangel schlüssig ergeben. Weiter ist darzutun, daß das finanzgerichtliche Verfahren auf diesen Mängeln beruht, d.h. aufzuzeigen, daß das Finanzgericht (FG) ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).