BFH - Beschluß vom 10.06.1998
V B 26/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 184

BFH - Beschluß vom 10.06.1998 (V B 26/98) - DRsp Nr. 1999/449

BFH, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen V B 26/98

DRsp Nr. 1999/449

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die sich seit 1981 im Stadium der Liquidation befindet, war in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG im Bereich der Unternehmensberatung tätig. Im Juli 1974 schloß sie einen Vertrag mit der X-AG (künftig: AG) mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein. Danach bestellte die AG "als Beratungs-, Betreuungs- und Marketingunternehmen" die Klägerin als ihre Vertreterin für das Gebiet Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., Kunden der AG im Raum Nordrhein-Westfalen insbesondere in den Bereichen Datenerfassung und -bearbeitung einschließlich Lohn- und Gehaltsabrechnung zu betreuen.