BFH - Beschluss vom 10.06.2003
X B 29/03

BFH - Beschluss vom 10.06.2003 (X B 29/03) - DRsp Nr. 2003/9792

BFH, Beschluss vom 10.06.2003 - Aktenzeichen X B 29/03

DRsp Nr. 2003/9792

Gründe:

I. Die Einkommensteuer der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) für 1999 wurde vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) wegen fehlender Erklärung durch Schätzung festgesetzt. Im Einspruchsverfahren setzte das FA eine Ausschlussfrist gemäß § 364b der Abgabenordnung (AO 1977), die fruchtlos verstrich. Mit der beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage legten die Kläger die Steuererklärung vor. Sie wurde vom FA nicht, wohl aber vom FG nach § 76 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO mit der Folge berücksichtigt, dass sie der dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragenen Neuberechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurde.

Zum Kostenausspruch, mit dem dem FA die nach dem 19. April 2002 entstandenen Kosten auferlegt wurden, führte das FG aus, trotz § 137 Satz 3 FGO müsse das FA einen nach Verfahrensabschnitten abgegrenzten Teil der Kosten tragen, da es sich nach Vorlage der Steuererklärung pflichtwidrig geweigert habe, die Steuerfestsetzung zu ändern. § 137 Satz 3 FGO sei so auszulegen, dass den Kläger nur dann die volle Kostenpflicht treffe, wenn dem Beklagten keine Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtveranlagung im Klageverfahren zur Last gelegt werden könne.