BFH - Beschluss vom 10.06.2005
IV B 44/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 336/01

BFH - Beschluss vom 10.06.2005 (IV B 44/05) - DRsp Nr. 2005/14605

BFH, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen IV B 44/05

DRsp Nr. 2005/14605

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung von Darlehenszinsen zu den einzelnen Gebäudeteilen eines gemischtgenutzten Gebäudes, in dem sich die Wohnung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Praxis des Klägers und eine fremdvermietete Wohnung befinden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die Schuldzinsen in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1997 dem Wohn- und Nutzflächenverhältnis entsprechend berücksichtigt.

Die dagegen gerichtete Klage, mit der die Kläger den Abzug der Zinsen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung begehrten, hatte insoweit zu einem geringen Teil Erfolg, als das Finanzgericht (FG) von höheren Gesamtherstellungskosten für das Gebäude ausging; im Übrigen wurde die Klage jedoch abgewiesen.