BFH - Beschluss vom 10.06.2008
I B 19/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1704
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 131/06

BFH - Beschluss vom 10.06.2008 (I B 19/08) - DRsp Nr. 2008/16022

BFH, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen I B 19/08

DRsp Nr. 2008/16022

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen), beide in der Rechtsform der GmbH, errichteten gemeinsam mit ihrem jeweils beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, X, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung, die den Namen ... trägt, verfolgt steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (...). Die Stiftung ist satzungsgemäß befugt, den Gesellschafter-Geschäftsführer als Stifter und dessen nächste Angehörige nach der Maßgabe des § 58 Nr. 5 AO zu unterhalten und zu unterstützen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist Vorsitzender des Stiftungsvorstands und dessen Mitglied auf Lebenszeit. Zu den weiteren Vorstandsmitgliedern zählen ausschließlich Angehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers.