BFH - Beschluss vom 10.06.2008
I B 211/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1697
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 432/2005

BFH - Beschluss vom 10.06.2008 (I B 211/07) - DRsp Nr. 2008/16443

BFH, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen I B 211/07

DRsp Nr. 2008/16443

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Angehöriger der Maronitischen Kirche kirchensteuerpflichtig ist.

Der Kläger wohnte in den Streitjahren 1997 bis 2000 im Territorium der katholischen Diözese X und gehörte in diesem Zeitraum der Maronitischen Kirche an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt) setzte gegen den Kläger für die Streitjahre Kirchensteuer fest. Es holte im Einspruchsverfahren ein Gutachten zur Zugehörigkeit der Maronitischen Kirche zur Katholischen Gesamtkirche ein und wies den Rechtsbehelf zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg mit Urteil vom 8. November 2007 VI 432/2005 abgewiesen, nachdem es einem mit Reiseunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten begründeten Terminsverlegungsantrag des Klägers zurückgewiesen hatte und für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war.

Der Kläger beantragt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und begründet sein Begehren mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und mit Verfahrensfehlern des FG.

Das Kirchensteueramt beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.