BFH - Beschluss vom 10.06.2008
I B 99/07
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2060/03

BFH - Beschluss vom 10.06.2008 (I B 99/07) - DRsp Nr. 2008/16023

BFH, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen I B 99/07

DRsp Nr. 2008/16023

Gründe:

I. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres 1990 (vom 25. Mai 1993) erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beim Finanzgericht (FG) des Saarlandes am 13. Februar 1998 Klage (Aktenzeichen des FG: 2 K 33/98). Unter dem 16. Dezember 1999 erging ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1990, mit dem zugleich Zinsen zur Einkommensteuer festgesetzt wurden. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein; darüber hinaus beantragten sie am 19. Januar 2000 im Gerichtsverfahren 2 K 33/98, den Änderungsbescheid "gemäß Paragr. 68 FGO ... zum neuen Gegenstand des Verfahrens zu machen" und das Verfahren (unter Hinweis auf außergerichtliche Verhandlungen) ruhen zu lassen. Am 14. Februar 2000 erging ein Beschluss des FG, das Verfahren 2 K 33/98 bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 16. Dezember 1999 auszusetzen. Gegen die diesen Änderungsbescheid betreffende ablehnende Einspruchsentscheidung des FA legten die Kläger am 27. Juni 2000 mit dem Hinweis auf einen Klagegegenstand "Einkommensteuer 1990, Zinsen bzgl. EKST 1990" Klage ein (Aktenzeichen des FG: 2 K 244/00).