BFH - Beschluss vom 10.06.2008
X E 5/08

BFH - Beschluss vom 10.06.2008 (X E 5/08) - DRsp Nr. 2008/13870

BFH, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen X E 5/08

DRsp Nr. 2008/13870

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9. August 2007 X B 72/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. März 2007 1 K 18/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 13. November 2007 nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 530 EUR gegen die Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit ihrer Erinnerung. Zudem erheben sie die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG und beantragen gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die Aussetzung der Vollziehung. Sie verweisen zur Begründung auf ihre Darlegungen, die sie im Rahmen der von ihnen erhobenen Verfassungsbeschwerde vorgetragen haben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Verfassungsbeschwerde der Kostenschuldner wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2008 2 BvR 2417/07 nicht zur Entscheidung angenommen.