BFH - Beschluß vom 10.07.2001
III B 75/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 5

BFH - Beschluß vom 10.07.2001 (III B 75/00) - DRsp Nr. 2001/15858

BFH, Beschluß vom 10.07.2001 - Aktenzeichen III B 75/00

DRsp Nr. 2001/15858

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am 20. Juli 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.