BFH - Beschluß vom 10.07.2001
IV B 148/00

BFH - Beschluß vom 10.07.2001 (IV B 148/00) - DRsp Nr. 2001/13467

BFH, Beschluß vom 10.07.2001 - Aktenzeichen IV B 148/00

DRsp Nr. 2001/13467

Gründe:

In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob eine Rücklage für Ersatzbeschaffung auch zulässig ist, wenn anstelle der zerstörten Scheune eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Wohnungen als Ersatzwirtschaftsgüter errichtet werden.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.