In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob eine Rücklage für Ersatzbeschaffung auch zulässig ist, wenn anstelle der zerstörten Scheune eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Wohnungen als Ersatzwirtschaftsgüter errichtet werden.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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