BFH - Beschluß vom 10.07.2001
V B 209/00

BFH - Beschluß vom 10.07.2001 (V B 209/00) - DRsp Nr. 2001/13491

BFH, Beschluß vom 10.07.2001 - Aktenzeichen V B 209/00

DRsp Nr. 2001/13491

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, hatte sich in den Jahren 1991 bis 1998 mehrere Erstattungs- oder Vergütungsansprüche i.S. des § 46 der Abgabenordnung (AO 1977) abtreten lassen, so auch einen Anspruch der H-GmbH & Co. KG über 45 000 DM. Er beantragte deshalb eine Verrechnungsstundung mit seiner rückständigen Umsatzsteuer und Lohnsteuer für 1998.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die beantragte Stundung mit der Begründung ab, der Kläger habe sich die Steuererstattungsansprüche geschäftsmäßig i.S. des § 46 Abs. 4 AO 1977 abtreten lassen.

Einspruch und Klage gegen die Ablehnung der Stundung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82 (BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124) geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.