BFH - Beschluß vom 10.07.2001
XI B 73/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 17

BFH - Beschluß vom 10.07.2001 (XI B 73/99) - DRsp Nr. 2001/15894

BFH, Beschluß vom 10.07.2001 - Aktenzeichen XI B 73/99

DRsp Nr. 2001/15894

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Außerdem verweist er auf seine eingelegte Revision, welche er hilfsweise zum Gegenstand der Beschwerde macht.

Im Einzelnen führt er aus, das Finanzgericht (FG) nehme Bezug auf die BFH-Urteile vom 30. Oktober 1987 (BStBl II 1988, ) und vom 22. September 1988 (BStBl II 1989, ). Die beiden Urteile stünden aber im Widerspruch zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, , BStBl II 1998, ), in dem die Begriffe "betrieblich begründet", "zeitlicher Zusammenhang" und "Absicht" eindeutig definiert würden. Der zum Kontokorrentkonto ergangene Beschluss des Großen Senats bedeute, dass die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf Grund der Neubegründung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort als Betriebsausgaben abziehbar seien. Es dürfe danach keine Rolle spielen, wenn zuvor aus privaten Gründen der Wohnsitz vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Entscheidend für die betriebliche Veranlassung sei ausschließlich die tatsächliche Veranlassung, im zeitlichen Zusammenhang bestehende private Absichten spielten keine Rolle. Der Unternehmer sei in der Tatsachengestaltung frei.