BFH - Beschluß vom 10.07.2001
XI R 33/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 32

BFH - Beschluß vom 10.07.2001 (XI R 33/99) - DRsp Nr. 2001/15895

BFH, Beschluß vom 10.07.2001 - Aktenzeichen XI R 33/99

DRsp Nr. 2001/15895

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das Urteil Revision nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. erhoben und weitere Verfahrensmängel gerügt.

Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), das auf Grund der Überleitungsvorschrift in Art. 4 für den Streitfall weiterhin anzuwenden ist, findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO a.F. gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag (XI B 73/99) als unbegründet zurückgewiesen worden.