BFH - Beschluß vom 10.07.2001
XI S 12/01; XI S 13/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 32

BFH - Beschluß vom 10.07.2001 (XI S 12/01; XI S 13/01) - DRsp Nr. 2001/15896

BFH, Beschluß vom 10.07.2001 - Aktenzeichen XI S 12/01; XI S 13/01

DRsp Nr. 2001/15896

Gründe:

I. Die Verfahren XI S 12/01 und XI S 13/01 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II. Der als Rechtsanwalt tätige Kläger und Beschwerdeführer bzw. Revisionskläger (Kläger) hatte in dem an den Beklagten und Beschwerdegegner bzw. Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gerichteten Schreiben ausgeführt, die zur Fristwahrung erhobene Klage erfolge unter der "auflösenden Bedingung, daß das Finanzamt den begangenen Festsetzungsfehlern selbst abhilft und eine zutreffende Steuerfestsetzung vornimmt". Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig, weil unter einer Bedingung erhoben, abgewiesen.

Die vom Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2000 XI B 107/99 BFH/NV 2001, 615 als unbegründet zurückgewiesen. Die außerdem eingelegte Revision wurde vom Senat mit Beschluss vom 9. November 2000 XI R 47/99 NV als unzulässig verworfen.