BFH - Beschluss vom 10.07.2007
VI S 3/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 10.07.2007 (VI S 3/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/15803

BFH, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VI S 3/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/15803

Gründe:

Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 2002 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Der Antrag ist abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Dem Antrag sind eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).