BFH - Beschluß vom 10.08.1994
II R 29/94
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 329 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 175, 16
NJW 1996, 80
NVwZ 1995, 1144
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 10.08.1994 (II R 29/94) - DRsp Nr. 1995/1039

BFH, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen II R 29/94

DRsp Nr. 1995/1039

»Behauptet der Kläger, den mit einfachem Brief bekanntgegebenen Beschluß des FG betreffend die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) erst 26 Tage nach Aufgabe des Beschlusses zur Post und erst zwei Tage nach der Verkündung des Urteils durch den Einzelrichter erhalten zu haben, so darf er sich für die gebotene Substantiierung seiner Besetzungsrüge gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht auf diese bloße Behauptung beschränken. Vielmehr muß er Tatsachen vortragen, die den von ihm behaupteten atypischen Geschehensablauf als ernstlich möglich erscheinen lassen.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 329 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 19. April 1993 übertrug der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Berichterstatterin zur Entscheidung. Den Beteiligten wurde jeweils eine Ausfertigung des Beschlusses mit einfachem Brief bekanntgegeben. Die Aufgaben zur Post erfolgten am 25. Oktober 1993.

Im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor der Einzelrichterin verkündete diese am 18. November 1993 ein klageabweisendes Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die fehlerhafte Besetzung des Gerichts (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO).