I. Mit Beschluß vom 19. April 1993 übertrug der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Berichterstatterin zur Entscheidung. Den Beteiligten wurde jeweils eine Ausfertigung des Beschlusses mit einfachem Brief bekanntgegeben. Die Aufgaben zur Post erfolgten am 25. Oktober 1993.
Im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor der Einzelrichterin verkündete diese am 18. November 1993 ein klageabweisendes Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die fehlerhafte Besetzung des Gerichts (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO).
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