BFH - Beschluss vom 10.08.2004
I B 202/03
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 202/01

BFH - Beschluss vom 10.08.2004 (I B 202/03) - DRsp Nr. 2004/17932

BFH, Beschluss vom 10.08.2004 - Aktenzeichen I B 202/03

DRsp Nr. 2004/17932

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt.

1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79).

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht gerecht.