BFH - Beschluss vom 10.08.2004
I B 212/03
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 618/02

BFH - Beschluss vom 10.08.2004 (I B 212/03) - DRsp Nr. 2004/17934

BFH, Beschluss vom 10.08.2004 - Aktenzeichen I B 212/03

DRsp Nr. 2004/17934

Gründe:

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem von einem anderen Gericht aufgestellten Rechtssatz abweicht. Die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss darüber hinaus für beide Entscheidungen erheblich sein. Der abweichende Rechtssatz muss daher tragender Grund auch für die Divergenzentscheidung "des anderen Gerichts" gewesen sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 48 ff., 62, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. In dem vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angeführten Urteil vom 3. Juli 2002 1 K 25/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1368) hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass eine Bindung der dortigen Klägerin an die bilanzielle Behandlung des Feldinventars sowie der selbstgeschaffenen Vorräte durch ihre Rechtsvorgängerin nicht bestehe. Die zusätzlichen Ausführungen, auf die sich das FA bezieht und wonach ein einmal in Anspruch genommenes Aktivierungswahlrecht den Landwirt grundsätzlich auch für die Zukunft binde, waren für den dort zu entscheidenden Fall nicht erheblich.