BFH - Beschluss vom 10.08.2004
I B 40/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4336/01

BFH - Beschluss vom 10.08.2004 (I B 40/04) - DRsp Nr. 2004/17935

BFH, Beschluss vom 10.08.2004 - Aktenzeichen I B 40/04

DRsp Nr. 2004/17935

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Sie lebt seit dem 31. Dezember 1996 von ihrem --zwischenzeitlich von ihr geschiedenen-- Ehemann getrennt und hat ihren Wohnsitz seit 1997 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Belgien. Sie erzielte im Streitjahr 1998 in Deutschland Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit in Höhe von 47 952 DM. Ihr in Deutschland wohnhafter früherer Ehemann zahlte im Streitjahr an sie Unterhalt in Höhe von 14 220 DM, der in Belgien zu 80 v.H. besteuert wurde. Die Klägerin hat letzteres durch eine Bescheinigung EU/EWR der zuständigen belgischen Steuerbehörde nachgewiesen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Klägerin als beschränkt steuerpflichtig. Er lehnte es ab, sie, wie von ihr beantragt, gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen, da ihre in Belgien besteuerten Einkünfte den in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmten absoluten Höchstbetrag von 12 000 DM überstiegen. Die betreffenden Einkünfte seien insoweit nach deutschem, nicht aber nach belgischem Steuerrecht zu ermitteln.

Das Finanzgericht (FG) gab dem FA Recht. Es ließ die Revision nicht zu.