I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr (1995) u.a. Körperschaftsteuer festgesetzt. Die Klägerin beanstandet den Körperschaftsteuerbescheid deshalb, weil die Festsetzung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer bei ihr im Streitjahr zu einer Gesamtbelastung führe, die dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Halbteilungsgrundsatz (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) widerspreche. Das Finanzgericht (FG) hat ihre Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
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