BFH - Beschluss vom 10.08.2007
V B 10/04

BFH - Beschluss vom 10.08.2007 (V B 10/04) - DRsp Nr. 2007/19428

BFH, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen V B 10/04

DRsp Nr. 2007/19428

Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... März 2004 verwarf der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger). Die Kosten wurden dem Kläger als Kostenschuldner auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes in der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. April 2004 (BGBl I 2004, 718) geltenden Fassung (GKG a.F.) mit 210 EUR an, wobei sie nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG den Auffangstreitwert von 4 000 EUR zugrunde legte. Gegen die Kostenrechnung vom 10. Januar 2007 legte der Kostenschuldner Erinnerung (V E 2/07) ein.

II. Der Streitwert wird von Amts wegen auf 4 000 EUR festgesetzt.

1. Der Senat entscheidet im vorliegenden Verfahren in derselben Besetzung, in der er auch den Beschluss vom 17. März 2004 entschieden hat, denn der Antrag, die mitwirkenden Richter X, Y und Z wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen, ist missbräuchlich und deshalb unzulässig.

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.