BFH - Beschluß vom 10.09.1997
X B 5/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 466

BFH - Beschluß vom 10.09.1997 (X B 5/97) - DRsp Nr. 1998/9221

BFH, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen X B 5/97

DRsp Nr. 1998/9221

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Zulassungsgrund, auf den die Beschwerde allein gestützt wird, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ist nicht gegeben bzw. nicht in der erforderlichen Weise dargetan 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es

- in den nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) von einem Monat, also nach dem 16. Dezember 1996, eingereichten Schriftsätzen enthalten ist und nicht nur erläuternden Charakter hat (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 51 f. und Rz. 55; s. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128 a. E., und vom 11. September 1996 XI B 210/95, BFH/NV 1997, 298);

- als Revisionsbegründung zu werten ist, d.h. sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 21, § 115 Rz. 58, 62 und im Verhältnis zur zulassungsfreien Revision § 116 Rz. 5, jeweils m.w.N.);

- sonstige Angriffe enthält, mit denen der Rechtsuchende in ein anderes Verfahren verwiesen ist, d.h. hinsichtlich der - erfolglos gebliebenen - Anträge nach den §§ 108, 109 FGO (vgl. dazu auch Gräber, a.a.O., § 108 Rz. 6 und § 109 Rz. 4) sowie der Einwände zum Protokoll (vgl. Gräber, a.a.O., § 94 Rz. 20 f.);