BFH - Beschluß vom 10.09.1997
X R 6/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 467

BFH - Beschluß vom 10.09.1997 (X R 6/97) - DRsp Nr. 1998/9222

BFH, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen X R 6/97

DRsp Nr. 1998/9222

Gründe:

I. Auf Grund einer Prüfung der Steuerfahndung hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), die gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) für die Jahre 1979 bis 1984 ergangenen Einkommensteuerbescheide in mehreren Punkten geändert. Mit der hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger u.a. Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen und hinsichtlich sämtlicher Feststellungen ein Verwertungsverbot geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Wegen der Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt und außerdem das FG-Urteil in diesem Verfahren unmittelbar mit der Revision angegriffen, die sie auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützen. Sie tragen vor, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Nichtigkeit und des Verwertungsverbots nicht mit Gründen versehen; denn es enthalte zu den diesbezüglichen Ausführungen der Kläger keinerlei rechtliche Erwägungen.

Die Kläger beantragen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt die Revision als unzulässig zu verwerfen.