BFH - Beschluß vom 10.09.1998
X B 22/98

BFH - Beschluß vom 10.09.1998 (X B 22/98) - DRsp Nr. 1999/501

BFH, Beschluß vom 10.09.1998 - Aktenzeichen X B 22/98

DRsp Nr. 1999/501

Gründe:

I. Der Prozeßbevollmächtigte erhob im Namen des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) Klage wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995. Die von ihm vorlegte undatierte Vollmacht trägt einen Stempelaufdruck "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag".

Der Einzelrichter, auf den die Sache übertragen worden war, wandte sich mit Schreiben vom 25. August 1997 an den Kläger persönlich mit der Begründung, es drängten sich im Hinblick auf die vom Prozeßbevollmächtigten in einer Vielzahl von Fällen erhobenen Klagen Zweifel daran auf, ob die Klage mit Einverständnis des Klägers erhoben worden sei. Die Zweifel stützten sich vor allem darauf, daß die vorgelegte Prozeßvollmacht nicht datiert sei und keine Bezugnahme auf das vorliegende Klageverfahren enthalte, vielmehr mit einem --möglicherweise nachträglich-- angebrachten Stempelaufdruck versehen sei. Aus diesem Grund und wegen des nicht unbeträchtlichen Kosten- und Gebührenrisikos, das für den Kläger mit der Klage verbunden sei, werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger mit der in seinem Namen erhobenen Klage einverstanden sei.