I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Anträge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) auf Fortsetzung zweier Verfahren betreffend die Abänderung von Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bestimmter Steuerbescheide des Beklagten, Beschwerdegegners und Rügegegners (Finanzamt --FA--) zurückgewiesen. Hiergegen hatte die Klägerin, die der Ansicht war, keine Fortsetzungsanträge gestellt zu haben, Nichtzulassungsbeschwerden erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 42, 43/07 (juris) als nicht statthaft und damit unzulässig verworfen hat.
Außerdem hat die Klägerin gegen die FG-Beschlüsse vom 24. Januar 2007 Anhörungsrügen erhoben, die vom FG mit Beschlüssen vom 26. Februar 2007 1 V 1068/07 und 1 V 1069/07 als unbegründet zurückgewiesen wurden.
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