Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Gemäß Art. 4 2. FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Vorliegend ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 7. November 2000 verkündet worden. Die Verkündung betraf vielmehr nur das gleichzeitig verhandelte Aussetzungsverfahren. Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vielmehr erst anstelle einer Verkündung am 31. Januar 2001 zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist dementsprechend nach den Vorschriften der FGO in ihrer seit Beginn des Jahres 2001 geltenden Fassung zu beurteilen.
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