BFH - Beschluß vom 10.10.2001
VI B 175/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 68

BFH - Beschluß vom 10.10.2001 (VI B 175/01) - DRsp Nr. 2001/16001

BFH, Beschluß vom 10.10.2001 - Aktenzeichen VI B 175/01

DRsp Nr. 2001/16001

Gründe:

Im Streitfall ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nach der Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach ihrer Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) zu beurteilen, weil der angefochtene Beschluss nach dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG). Danach können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden, worüber der Kläger und Beschwerdeführer in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend belehrt worden ist.

Fundstellen
BFH/NV 2002, 68